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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung und Lieferung von Tonträgern, Datenspeichern und Verpackungen aller Art der Objects Presswerk GmbH, Wilhelminenhofstrasse 76-77, 12459 Berlin, Deutschland


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten ausschließlich für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Objects Presswerk GmbH, Wilhelminenhofstrasse 76-77, 12459 Berlin (nachfolgend „Objects" oder „Auftragnehmer"), und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber").

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde bestätigt mit Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass Objects in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von Objects ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Objects die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt, obwohl ihr die abweichenden Bedingungen des Kunden bekannt sind.

1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Objects maßgebend.

1.6 Soweit in diesen AGB oder in der Auftragsbestätigung auf Handelsklauseln Bezug genommen wird (z. B. EXW, FCA, CIF), sind diese nach den Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, in ihrer jeweils geltenden Fassung auszulegen.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Objects sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Kostenvoranschläge und Kalkulationen von Objects sind stets unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

2.2 Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Objects berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang bei Objects anzunehmen.

2.3 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Objects zustande. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages, insbesondere hinsichtlich Preisen, Mengen, Spezifikationen, Lieferfristen und sonstigen Konditionen.

2.4 Objects behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme einer Bestellung besteht nicht.

2.5 Objects kann Mindestbestellmengen festlegen. Die jeweils geltenden Mindestbestellmengen werden dem Kunden auf Anfrage oder im Angebot mitgeteilt.

2.6 Angaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen von Objects zu Leistungsgegenständen (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchseigenschaften, Toleranzen) sowie Darstellungen (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Muster) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.


§ 3 Produktionsmaterial und Kennzeichnung

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Produktion erforderlichen Unterlagen und Materialien (insbesondere Audiomaster, Druckvorlagen, Artwork, Texte, Logos) rechtzeitig, vollständig und in einwandfreiem Zustand an Objects zu liefern. Alle Materialien sind nach Möglichkeit in Duplikat zu liefern.

3.2 Der Kunde behält das Eigentum an seinen Originalmaterialien. Objects übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Materialien, die nicht in Duplikat geliefert wurden. Insbesondere haftet Objects nicht für den Verlust von Audiomastern, Druckvorlagen oder sonstigen Unikaten.

3.3 Farbabweichungen während des Produktionsprozesses sind dem Verfahren der Schallplattenherstellung immanent und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt insbesondere für Vinylfarben, Labeldrucke und Verpackungsdrucke.

3.4 Sämtliche im Rahmen der Produktion erstellten oder verwendeten Produktionswerkzeuge — einschließlich, aber nicht beschränkt auf Glasmaster, Galvaniken (Väter, Mütter, Söhne/Stamper), DMM-Platten, Filme, Druckvorlagen und Druckplatten — verbleiben im Eigentum von Objects, auch wenn der Kunde eine Kostenbeteiligung oder vollständige Kostenübernahme für deren Herstellung geleistet hat.

3.5 Vom Kunden angelieferte Materialien werden ausschließlich für die Dauer der Produktion aufbewahrt. Nach Abschluss des Auftrags gelten die Bestimmungen des § 13 (Aufbewahrung von Produktionsmaterial).

3.6 Nach Abschluss der Produktion lagert Objects die vom Kunden angelieferten Materialien unentgeltlich für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten. Nach Ablauf dieser Frist benachrichtigt Objects den Kunden schriftlich. Der Kunde hat sodann vier (4) Wochen Zeit, die Materialien abzuholen oder deren weiteren Verbleib zu regeln. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Objects berechtigt, die Materialien nach eigenem Ermessen zu verwerten oder zu entsorgen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen.

3.7 Objects ist berechtigt, die hergestellten Produkte mit dem Firmenlogo und/oder der Herkunftsbezeichnung gemäß branchenüblichen Standards zu kennzeichnen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.8 Die vom Kunden gelieferten Dateien und Materialien müssen in produktionsfertigen, branchenüblichen Formaten vorliegen und technisch einwandfrei lesbar sein. Objects ist nicht verpflichtet, fehlerhafte oder unvollständige Dateien zu korrigieren. Werden Nacharbeiten aufgrund fehlerhafter oder nicht produktionsfertiger Dateien erforderlich, gehen die hierdurch entstehenden Kosten und Verzögerungen zulasten des Kunden.


§ 4 Geistiges Eigentum und Urheberrecht

4.1 Der Kunde versichert und garantiert, dass er Inhaber sämtlicher für die Produktion erforderlichen Rechte an geistigem Eigentum ist oder über die erforderlichen Lizenzen verfügt. Dies umfasst insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Audioaufnahmen, Artwork, Texten, Logos, Fotografien und sonstigen Inhalten.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, für jeden Auftrag vor Produktionsbeginn eine von Objects bereitgestellte Erklärung über die Inhaberschaft bzw. Lizenzierung der geistigen Eigentumsrechte (Copyright/IP Declaration) vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Produktion wird erst nach Eingang dieser Erklärung aufgenommen.

4.3 Objects ist jederzeit berechtigt, vom Kunden zusätzliche Nachweise über die Berechtigung zur Verwertung der gelieferten Inhalte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Nachweise unverzüglich beizubringen.

4.4 Der Kunde stellt Objects von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit dem Auftrag geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst sämtliche Kosten, einschließlich angemessener Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Schadensersatz sowie sonstige mit der Rechtsverteidigung verbundene Aufwendungen.

4.5 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Anmeldung und Entrichtung sämtlicher Gebühren, Vergütungen und Abgaben an Verwertungsgesellschaften (insbesondere GEMA, GVL, SACEM und vergleichbare nationale oder internationale Gesellschaften). Objects ist nicht verpflichtet, die Entrichtung dieser Gebühren zu prüfen oder sicherzustellen.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, Objects alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die von Verwertungsgesellschaften für die Lizenzierung und Meldung der hergestellten Tonträger benötigt werden, insbesondere Angaben zu Titeln, Urhebern, Interpreten, ISRC-Codes und Auflagenhöhen.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, Objects unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die für die Produktion erforderlichen Rechte weggefallen sind, angefochten werden oder streitig sind. In einem solchen Fall ist Objects berechtigt, die Produktion bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.8 Objects ist berechtigt, die zuständigen Behörden und Verwertungsgesellschaften über die Art und den Umfang der in Auftrag gegebenen Produktion zu informieren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder branchenüblichen Meldepflichten entspricht.

4.9 Objects behält sämtliche Rechte an eigenen Angeboten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und sonstigen Produktionsunterlagen. Diese dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Objects weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.


§ 5 Testpressungen und Freigabe

5.1 Nach Abschluss der Galvanikherstellung fertigt Objects Testpressungen an (in der Regel fünf (5) Exemplare mit weißen Labeln). Abweichende Stückzahlen können vereinbart werden.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Testpressungen unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und Objects das Ergebnis der Prüfung — Freigabe oder begründete Beanstandung — innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang der Testpressungen schriftlich mitzuteilen.

5.3 Äußert sich der Kunde nicht innerhalb der in Absatz 5.2 genannten Frist, gelten die Testpressungen als freigegeben. Objects ist sodann berechtigt, die Serienproduktion aufzunehmen.

5.4 Mit der Freigabe der Testpressungen erkennt der Kunde an, dass die vorangegangenen Produktionsschritte (insbesondere Cutting, Galvanik, Audioqualität) vertragsgemäß ausgeführt wurden. Nach Freigabe der Testpressungen sind Beanstandungen hinsichtlich dieser Produktionsschritte ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel, die bei der Prüfung der Testpressungen nicht erkennbar waren.

5.5 Weisen die freigegebenen Testpressungen Unregelmäßigkeiten auf, die der Kunde bei der Prüfung hätte erkennen können, gelten diese Unregelmäßigkeiten als genehmigt und stellen bei der Serienproduktion keinen Mangel dar.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige Trackliste einschließlich aller Metadaten (Titel, Interpreten, ISRC-Codes, Seitenreihenfolge) bereitzustellen. Objects haftet nicht für Fehler, die auf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind.

5.7 Bei Picture Discs erfolgt die Produktion im Zustand „wie besehen" (as-is). Produktionsbedingte Oberflächengeräusche und eine gegenüber Standard-Vinyl verminderte Klangqualität sind dem Verfahren immanent und stellen keinen Mangel dar. Testpressungen für Picture Discs werden nicht angefertigt.

5.8 Bei farbigem Vinyl (Solid, Transparent, Marble, Splatter und vergleichbare Varianten) ist jedes einzelne Exemplar ein Unikat. Die Verteilung und Ausprägung der Farben variiert von Exemplar zu Exemplar. Abweichungen vom Muster oder von Darstellungen in Angeboten und Bestellungen begründen keinen Mangel und kein Recht zur Beanstandung.

5.9 Bei der Verwendung vom Kunden gelieferter Lacke (Lacquers) oder Stamper erfolgt die Produktion im Zustand „wie besehen" (as-is), einschließlich sämtlicher in den angelieferten Materialien bereits vorhandener Unzulänglichkeiten. Objects haftet nicht für Mängel, die auf den Zustand der vom Kunden gelieferten Lacke oder Stamper zurückzuführen sind.


§ 6 Produktionstoleranzen

6.1 Mengentoleranzen: Objects ist berechtigt, die bestellte Menge um bis zu zehn Prozent (±10 %), maximal jedoch um fünfhundert (±500) Stück, zu über- oder unterschreiten. Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz werden auf Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge abgerechnet. Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz berechtigen weder zur Rechnungskürzung noch zur Vertragsanpassung.

6.2 Gewichts- und Dickentoleranzen: Geringfügige Abweichungen in Gewicht und Dicke der Vinylpressung, die innerhalb branchenüblicher Standards liegen, stellen keinen Mangel dar.

6.3 Farbtoleranzen bei Vinyl: Farbabweichungen zwischen verschiedenen Produktionschargen sowie innerhalb einer Charge sind dem Herstellungsverfahren immanent und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt in besonderem Maße für farbiges Vinyl (Solid, Transparent, Marble, Splatter und vergleichbare Varianten), bei dem eine exakte Farbübereinstimmung mit Mustern, Referenzen oder vorangegangenen Auflagen technisch nicht gewährleistet werden kann.

6.4 Höhenschlag (Warping): Höhenschlag innerhalb branchenüblicher Toleranzwerte stellt keinen Mangel dar. Für Schallplatten im Format 12" gelten folgende Grenzwerte: maximale Auslenkung von 0,50 mm pro Umdrehung am Außenrand; maximaler Höhenunterschied von 3,00 mm zwischen Außenrand und Mittelpunkt.

6.5 Oberflächengeräusche: Ein minimales Maß an Oberflächengeräuschen ist dem Medium Vinyl immanent und stellt keinen Mangel dar. Laufgeräusche innerhalb branchenüblicher Standards begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

6.6 Labelpositionierung: Geringfügige Abweichungen in der Positionierung des Mittellabels innerhalb branchenüblicher Toleranzwerte stellen keinen Mangel dar.

6.7 Hüllen und Verpackungen: Abweichungen in Gewicht, Maßen, Farbgebung und sonstigen Eigenschaften von Hüllen und Verpackungen um bis zu zehn Prozent (10 %) gegenüber den Spezifikationen stellen keinen Mangel dar.

6.8 Objects ist berechtigt, geringfügige technische Anpassungen an den Produkten vorzunehmen, sofern hierdurch keine wesentliche nachteilige Auswirkung auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder Gebrauchstauglichkeit der Produkte entsteht.


§ 7 Lieferfristen

7.1 Der Lieferzeitraum beginnt, sobald Objects alle folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt hat: (a) vollständiger Eingang sämtlicher für die Produktion erforderlichen Materialien in einwandfreiem Zustand; (b) Vorliegen aller erforderlichen Freigaben, insbesondere der Freigabe der Testpressungen; (c) Eingang der vereinbarten Zahlung oder Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.2 Die Standardlieferzeit beträgt einhundertzwanzig (120) Werktage ab dem in Absatz 7.1 definierten Beginn des Lieferzeitraums, sofern nicht in der Auftragsbestätigung abweichend vereinbart.

7.3 Verzögerungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die der Kunde zu vertreten hat — insbesondere verspätete oder unvollständige Materiallieferung, verspätete Freigabe, verspätete Zahlung — verlängern die Lieferfrist entsprechend. Objects wird den Kunden über solche Verzögerungen informieren.

7.4 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, Objects eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs (6) Wochen zu gewähren, bevor er etwaige weitergehende Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, geltend machen kann.

7.5 Von der Leistungspflicht wird Objects befreit bei Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Krieg, bewaffnete Konflikte, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, behördliche Beschränkungen und Sanktionen, Naturkatastrophen, Energie- und Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Materialknappheit, Lieferantenausfälle sowie alle weiteren Umstände, die außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von Objects liegen. Objects wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt unverzüglich informieren.

7.6 Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der anderen Partei hieraus Schadensersatzansprüche entstehen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

7.7 Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, werden dem Kunden Lagerkosten in Höhe von EUR 50,00 (fünfzig Euro) netto pro Palette und Monat berechnet. Die Lagerkosten werden ab dem Zeitpunkt der Bereitschaftsmeldung von Objects berechnet und sind nach Ablauf eines (1) Monats ab Bereitschaftsmeldung fällig.


§ 8 Versand und Gefahrübergang

8.1 Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Berlin (Incoterms® 2020).

8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben worden ist. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

8.3 Objects bestimmt Art und Weg des Transports nach pflichtgemäßem Ermessen, es sei denn, der Kunde hat spezifische Versandanweisungen erteilt. Objects haftet nicht für die Wahl der günstigsten Versandart.

8.4 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Versandkosten werden in der Auftragsbestätigung oder gesondert ausgewiesen.

8.5 Auf Wunsch des Kunden wird Objects eine Transportversicherung (gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden) auf Kosten des Kunden abschließen. Der Kunde hat diesen Wunsch rechtzeitig vor Versand schriftlich mitzuteilen.

8.6 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und Objects den Kunden hiervon benachrichtigt hat.

8.7 Eingehende Materialien des Kunden müssen eindeutig gekennzeichnet sein: Absendername, Katalognummer und alle für die Zuordnung erforderlichen Begleitdokumente müssen beigefügt sein. Ein Lieferschein ist vorab per E-Mail an [email protected] zu übersenden.

8.8 Objects ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.

8.9 Bei Ausfuhrsendungen trägt der Kunde sämtliche Zölle, Abgaben, Steuern und sonstige mit dem Grenzübertritt verbundenen Kosten.


§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

9.2 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind für die Dauer von sechs (6) Wochen ab Datum der Auftragsbestätigung bindend.

9.3 Nach Ablauf der in Absatz 9.2 genannten Frist ist Objects berechtigt, die Preise anzupassen, sofern unvorhersehbare Kostensteigerungen eingetreten sind, insbesondere hinsichtlich Rohstoffen, Energie, Löhnen, Steuern oder Abgaben. Der Kunde kann eine Begründung der Preisanpassung verlangen. Preisanpassungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

9.4 Bei Erstaufträgen von Neukunden ist Objects berechtigt, die Lieferung nur gegen Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung (Nachnahme) auszuführen.

9.5 Rechnungen sind sofort nach Zugang und ohne Abzug fällig, sofern nicht in der Auftragsbestätigung abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

9.6 Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde sämtliche mit der Beitreibung verbundenen Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten von Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.

9.7 Verzugszinsen werden in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

9.8 Objects ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen an Kunden mit ausstehenden Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Forderungen vollständig beglichen sind. Dies gilt auch für Aufträge, die nicht im Zusammenhang mit den offenen Forderungen stehen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Objects behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller — auch künftiger — Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 449, 455 BGB).

10.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für Objects als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Objects zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Stellt der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Objects gehörenden Waren her, erwirbt Objects das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

10.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Objects gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt Objects Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Objects anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für Objects.

10.4 Der Kunde verwahrt die im (Mit-)Eigentum von Objects stehende Ware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten in angemessener Höhe gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern.

10.5 Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die sich auf die Vorbehaltsware beziehen, an Objects ab. Objects nimmt diese Abtretung hiermit an.

10.6 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Der Kunde tritt hiermit sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an Objects ab. Objects nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

10.7 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Objects ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesem Fall ist Objects berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen.

10.8 Eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Objects unzulässig.

10.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Objects um mehr als fünfzig Prozent (50 %), ist Objects auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Objects verpflichtet.

10.10 Im Falle der Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde Objects unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und dem Dritten das Eigentum von Objects an der Ware anzuzeigen. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht vom Dritten erlangt werden können.

10.11 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Objects berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Geschäftsräume des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten zum Zwecke der Sicherstellung zu betreten und die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Kunde trägt die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und dem Vertragspreis nebst angemessenen Verwertungskosten.


§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

11.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Objects anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Objects anerkannt ist.

11.2 Werden Objects nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden begründen und durch die der Zahlungsanspruch von Objects gefährdet wird, ist Objects berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Vorauskasse oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist Objects berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


§ 12 Mängelansprüche, Gewährleistung und Haftung

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Mängel zu untersuchen (§ 377 HGB).

12.2 Erkennbare Mängel sind Objects innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Ware schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.

12.3 Verdeckte Mängel sind Objects unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.

12.4 Unterlässt der Kunde die fristgemäße Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Sämtliche Mängelansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, Objects hat den Mangel arglistig verschwiegen.

12.5 Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder geringfügige Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.

12.6 Der Kunde ist verpflichtet, Mängel dokumentiert und nachvollziehbar darzulegen (insbesondere durch Fotos, Audioaufnahmen, detaillierte schriftliche Beschreibungen). Ohne hinreichende Dokumentation ist Objects nicht zur Bearbeitung der Mängelanzeige verpflichtet.

12.7 Beanstandungen, die weniger als ein Prozent (1 %) der insgesamt gelieferten Stückzahl betreffen, begründen keine Mängelansprüche.

Gewährleistung

12.8 Im Falle eines berechtigten und fristgerecht gerügten Mangels ist Objects nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist (mindestens vier (4) Wochen) berechtigt (Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

12.9 Der Kunde kann Minderung (§ 441 BGB) oder Rücktritt (§ 440, 323 BGB) erst dann verlangen, wenn Objects eine gesetzte angemessene Nachfrist hat fruchtlos verstreichen lassen oder die Nacherfüllung endgültig verweigert oder endgültig fehlgeschlagen ist.

12.10 Rücksendungen sind ausschließlich an folgende Adresse zulässig: Objects Presswerk GmbH, Wilhelminenhofstrasse 76-77, 12459 Berlin, Deutschland. Für Waren, die an eine andere Adresse versandt werden, übernimmt Objects keine Haftung.

12.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB i. V. m. § 438 Abs. 4 BGB). Dies gilt nicht für Mängel, die Objects arglistig verschwiegen hat, sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Haftungsausschlüsse

12.12 Objects haftet nicht für Mängel, die ganz oder teilweise auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:

  • (a) vom Kunden bereitgestellte Materialien (Artwork, Audiodateien, Lacke, Stamper, Druckvorlagen);
  • (b) Anweisungen des Kunden, die von den Empfehlungen von Objects abweichen;
  • (c) vom Kunden spezifizierte Materialien oder Verfahren.

12.13 Objects haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Datenverlust oder Reputationsschäden des Kunden.

12.14 Objects haftet nicht für die Einhaltung vom Kunden geplanter Veröffentlichungstermine oder für Schäden, die aus der Nichteinhaltung von Vereinbarungen des Kunden mit Dritten resultieren.

12.15 Objects haftet nicht für die Qualität des Audioinhalts, die Mischung, das Mastering oder die Titelreihenfolge der vom Kunden gelieferten Materialien.

12.16 Öffentliche Äußerungen, Werbung oder Anpreisungen begründen keine Beschaffenheitsgarantie und keine Zusicherung von Eigenschaften.

Haftungsbegrenzung

12.17 Die Gesamthaftung von Objects aus einem Auftrag ist — gleich aus welchem Rechtsgrund — auf einhundert Prozent (100 %) des Preises des betroffenen Auftrags beschränkt.

12.18 Die Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 12.17 gilt nicht für:

  • (a) die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG);
  • (b) die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • (c) die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Objects, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;
  • (d) die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

12.19 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von Objects auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

12.20 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Objects sowie etwaiger Unterauftragnehmer.


§ 13 Aufbewahrung von Produktionsmaterial

13.1 Lacke (Lacquers) und DMM-Platten (Direct Metal Mastering), die im Rahmen der Auftragsbearbeitung hergestellt oder verwendet werden, verbleiben im Eigentum von Objects, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

13.2 Stamper (Galvaniken) verbleiben stets im Eigentum von Objects. Objects lagert Stamper für einen Zeitraum von achtzehn (18) Monaten ab Abschluss des jeweiligen Auftrags zum Zwecke der Referenz und möglicher Nachpressungen. Nach Ablauf dieser Frist ist Objects berechtigt, die Stamper ohne Entschädigung oder Benachrichtigung des Kunden dem Recycling zuzuführen.

13.3 Vom Kunden angelieferte Materialien (insbesondere Masterbänder, digitale Datenträger, Druckvorlagen) werden nach Abschluss des Auftrags für die Dauer von sechs (6) Monaten unentgeltlich gelagert.

13.4 Nach Ablauf der in Absatz 13.3 genannten Frist benachrichtigt Objects den Kunden schriftlich. Der Kunde hat sodann vier (4) Wochen Zeit, die Materialien auf eigene Kosten abzuholen oder eine kostenpflichtige Weiterlagerung zu beauftragen.

13.5 Für die kostenpflichtige Weiterlagerung werden Lagergebühren in Höhe von EUR 50,00 (fünfzig Euro) netto pro Palette und angefangenem Monat berechnet.

13.6 Äußert sich der Kunde nicht innerhalb der in Absatz 13.4 genannten Frist von vier (4) Wochen, ist Objects berechtigt, die Materialien nach eigenem Ermessen zu verwerten, dem Recycling zuzuführen oder anderweitig zu entsorgen. Dem Kunden entstehen hieraus keine Ansprüche.

13.7 Objects ist berechtigt, von jedem Auftrag drei (3) Testpressungen und drei (3) Fertigexemplare als Archivmuster einzubehalten. Diese Archivmuster gehen in das Eigentum von Objects über und dienen ausschließlich Zwecken der Qualitätskontrolle, Dokumentation und rechtlichen Absicherung.

13.8 Objects haftet nicht für die Verschlechterung gelagerter Materialien, es sei denn, die Verschlechterung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Objects zurückzuführen.

13.9 Digitale Daten, die vom Kunden an Objects übermittelt werden, unterliegen hinsichtlich der Übermittlung und Speicherung dem alleinigen Risiko des Kunden. Objects haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Verfälschung digitaler Daten, es sei denn, der Verlust, die Beschädigung oder die Verfälschung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Objects zurückzuführen.


§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Ausfuhrnachweis: Bei Ausfuhrlieferungen ist der Kunde verpflichtet, Objects unverzüglich sämtliche Belege und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung gemäß § 6 UStG i. V. m. §§ 8–17 UStDV erforderlich sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, wird Objects dem Kunden die auf die Lieferung entfallende deutsche Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung stellen.

14.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen: Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union ist der Kunde verpflichtet, Objects seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer spätestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, wird Objects die deutsche Umsatzsteuer zum jeweils geltenden Satz zusätzlich in Rechnung stellen.

14.3 Anwendbares Recht: Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Objects und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

14.4 Maßgebliche Sprachfassung: Allein die deutsche Fassung dieser AGB ist rechtsverbindlich. Übersetzungen in andere Sprachen (insbesondere Englisch und Französisch) dienen ausschließlich der Information und begründen keine Rechte oder Pflichten.

14.5 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Objects und dem Kunden ist Berlin-Charlottenburg. Objects ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

14.6 Vertragsdomizil: Berlin.

14.7 Datenschutz: Objects verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Datenschutzerklärung von Objects ist unter objects.press/privacy abrufbar. Personenbezogene Daten des Kunden werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist zur Vertragserfüllung erforderlich (insbesondere an Spediteure und Unterauftragnehmer) oder gesetzlich vorgeschrieben.

14.8 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

14.9 Kein Verzicht: Das Unterlassen der Geltendmachung oder Durchsetzung eines Rechts oder einer Bestimmung aus diesen AGB durch Objects stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diese Bestimmung dar.

14.10 Schriftform und Änderungen: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Die elektronische Form (§ 126a BGB) genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

14.11 Inkrafttreten: Diese AGB treten am 01. März 2026 in Kraft.


Stand: März 2026

Objects Presswerk GmbH Wilhelminenhofstrasse 76-77 12459 Berlin, Deutschland